Speditionsvertrag zwischen:
Auftraggeber
und
Allstar Courier Antonijevic
I. Zustandekommen des Vertrages
1. Der Auftrag ist dem Spediteur per E-Mail, Fax oder Brief zu erteilen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Spediteur den Auftrag bestätigt hat.
2. Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben sowie Hinweise auf besondere Anforderungen und Gefahren zu enthalten, siehe Ziffer III.
3. Die Texte in Dokumenten, die dem Auftrag beiliegen, gelten nur dann als Bestandteil des Auftrages, wenn dies so vereinbart wird.
II. Verhältnis zu den Unterbeauftragten
1. Der Spediteur verpflichtet sich, das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und die Unterbeauftragten sorgfältig auszuwählen.
2. Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen mit den Unterbeauftragten befugt.
3. Übernimmt der Spediteur einen Lagerungsauftrag oder muss er die Güter zwischen den Transporten lagern lassen, gelten die Reglemente des benützten Lagers als Vertragsinhalt zwischen ihm und dem Auftraggeber.
4. Wenn ein Unterbeauftragter für einen Schaden verantwortlich ist, macht der Spediteur auf Wunsch des Auftraggebers die Forderung des Auftraggebers beim Verantwortlichen geltend, sofern es auch zweckmässig ist.
III. Verpackung der Transportgüter
1. Wird nichts anderes vereinbart, ist der Auftraggeber für die Verpackung der Transportgüter verantwortlich. Der Absender ist verpflichtet, alle Güter so zu verpacken und zu behandeln, dass keine schädigende Einwirkung auf das Frachtgut selbst, auf das Transportmittel, die übrige Ladung und auf Personen entsteht.
2. Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar zu gestalten und mit den für ihre auftragsgemässe Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften. Alte Kennzeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen.
3. Packstücke, die zu einer Sendung gehören, sind als zusammengehörig zu bezeichnen und zwar so, dass dies leicht erkennbar ist.
4. Packstücke sind so herzurichten, dass ein unbefugter Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äusserlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
5. Die Verpackung von wertvollen Sachen muss so erfolgen, dass diese vor einer Beschädigung durch den üblichen Transport sicher sind.
6. Die Verpackung von Gefahrgut muss so erfolgen, dass dieses auch bei Unfällen soweit möglich gesichert ist.
7. Sind Mängel der Verpackung äusserlich erkennbar, hat der Spediteur das dem Auftraggeber sofort mitzuteilen und Verbesserung zu verlangen. Andernfalls haftet er für die Folgen der Mängel.
8. Sind Mängel der Verpackung äusserlich nicht erkennbar, haftet der Auftraggeber.
IV. Dokumente und Information über die Transportgüter
1. Der Auftraggeber hat dem Spediteur alle für den Transport notwendigen Dokumente zu übergeben und die Informationen zu erteilen, die für die Abwicklung des Auftrages notwendig sind, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes, den Warenwert für eine Versicherung des Gutes und öffentlich-rechtliche Verpflichtungen.
2. Sind beim Transport Massnahmen zur Erhaltung der Qualität der Güter notwendig, hat der Auftraggeber dem Spediteur das mitzuteilen.
3. Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber den Spediteur schriftlich über die genaue Art der Güter, der Gefahr und die zu ergreifenden Vorsichtsmassnahmen informieren. Dabei hat er die juristischen Vorschriften und Branchenreglemente für die betreffenden Güter zu beachten. Diese Informationen sind bei der Auftragserteilung schriftlich zu übermitteln, damit der Spediteur allenfalls den Auftrag ablehnen, bzw. Massnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann.
4. Sind die Güter besonders wertvoll, hat der Auftraggeber den Spediteur ebenfalls bei der Erteilung des Auftrages schriftlich darüber zu informieren.
5. Werden die in Ziffer IV.1 bis IV.4 genannten Informationen dem Spediteur nicht mitgeteilt, kann dieser die Annahme des Gutes verweigern, bereits übernommenes Gut zurückgeben bzw. zur Abholung bereithalten. Dadurch entstehende Auslagen hat der Auftraggeber dem Spediteur zu vergüten.
6. Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern IV.1 bis IV.4 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen, ausser wenn es Indizien dafür gibt, dass diese falsch sind. Dann erfolgt die Überprüfung auf Kosten des Auftraggebers.
7. Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, ausser wenn an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.
V. Zollamtliche Abwicklung
1. Werden die Waren an einen Bestimmungsort im Ausland verschickt, übernimmt der Spediteur die zollamtliche Abfertigung, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
2. Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur die dafür erforderlichen Kosten sowie eine besondere Vergütung berechnen.
VI. Kontrollpflichten des Spediteurs
1. Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen, die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äusserlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und Unregelmässigkeiten oder Beschädigung zu dokumentieren.
2. Als Schnittstelle gilt jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.
VII. Empfangsbescheinigungen
1. In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur die Anzahl und Art der Packstücke, auf Wunsch des Auftraggebers auch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung normalerweise keine Bestätigung des Rohgewichts bzw. der Menge der Güter.
2. Wenn der Spediteur die Güter an den Empfänger, einen Unterbeauftragten, ein Warenlager oder sonst wo abliefert, hat er vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung über die abgelieferten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur beim Auftraggeber eine Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.
VIII. Lagerung der Güter
1. Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Den Namen der Lagerhalter und die Lagerorte hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
2. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss der Auftraggeber unverzüglich vorbringen. Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen.
3. Verändert der Auftraggeber bei der Besichtigung die Güter, z.B. durch eine Probeentnahme, kann der Spediteur verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, sofern diese auf die Veränderung zurückgehen, die der Auftraggeber vorgenommen hat.
4. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten durch Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes oder des Lagers dem Spediteur oder Dritten fahrlässig oder mit Absicht zufügen.
5. Bei Inventurdifferenzen können beide Parteien eine Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.
6. Wird das Transportgut vom Empfänger am Bestimmungsort nicht abgenommen oder wird es unterwegs aufgehalten aus einem Grund, den der Spediteur nicht zu vertreten hat, erfolgt die Lagerung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Spediteur informiert in jedem Fall so rasch wie möglich den Auftraggeber und den Transportversicherer über solche unvorhergesehene Zwischenlagerungen. Die Kosten sind vom Auftraggeber laufend zu bezahlen.
IX. Weisungen und Informationspflichten
1. Der Spediteur ist verpflichtet, den Auftraggeber regelmässig über den Stand des Transportes zu informieren, bzw. dafür zu sorgen dass der Auftraggeber sich Informationen beschaffen kann.
2. Nach Beendigung des Geschäfts hat der Spediteur Rechenschaft abzulegen. Er hat die Kosten offen zu legen, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig ist.
3. Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers massgebend. Wenn der Auftraggeber keine ausreichenden oder ausführbaren Weisungen gegeben hat, darf der Spediteur nach seinem pflichtgemässen Ermessen handeln.
4. Solange das Frachtgut in Händen des Spediteurs und seiner Unterbeauftragten ist, hat der Auftraggeber das Recht, dasselbe zurückzuverlangen. Er hat in dem Fall den Spediteur für die Kosten und sonstige Nachteile zu entschädigen.
5. Das Recht, die Transportgüter zurückzuverlangen, hat der Auftraggeber nicht
§ wenn ein Frachtbrief vom Auftraggeber ausgestellt und vom Spediteur an den Empfänger übergeben worden ist
§ wenn der Auftraggeber sich vom Spediteur einen Empfangsschein hat geben lassen und diesen nicht zurückgeben kann
§ wenn der Spediteur an den Empfänger eine schriftliche Anzeige von der Ankunft des Gutes zum Zwecke der Abholung abgeschickt hat
§ wenn der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte die Ablieferung verlangt hat.
In diesen Fällen hat der Frachtführer ausschliesslich die Anweisungen des Empfängers zu befolgen. Er ist jedoch dazu, falls sich der Absender einen Empfangsschein hat geben lassen und das Gut noch nicht am Bestimmungsorte angekommen ist, nur dann verpflichtet, wenn dem Empfänger dieser Empfangsschein zugestellt worden ist.
6. Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden sobald das Gut sich im Gewahrsam des Dritten befindet.
7. Wenn der Auftraggeber nach dem Abschluss des Vertrages verfügt, dass der Auftrag für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen sei, bleibt der Auftraggeber gegenüber dem Spediteur verpflichtet, das verabredete Honorar sowie die sonstigen Aufwendungen zu vergüten.
X. Termine und Verzögerungen
1. Die Termine werden beim Vertragsabschluss soweit möglich festgelegt. Sollte das erst später möglich sein, verpflichtet sich der Spediteur, den Auftraggeber so rasch wie möglich zu informieren, bis wann der Transport erfolgen kann.
2. Treten während des Transportes Verzögerungen oder unvorhergesehene Schwierigkeiten ein, so hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und dieser hat dem Spediteur Anweisungen zu geben. Erhält der Spediteur keine Anweisungen kann er nach Gutdünken im Interesse des Auftraggebers handeln.
3. Wenn die Annahme der Güter gemäss den vereinbarten Bedingungen oder die Zahlung der auf dem Gute haftenden Forderungen verweigert wird, sich der Empfänger nicht meldet oder die Annahme des Gutes verweigert oder wenn sich sonst ein Ablieferungshindernis ergibt, hat der Spediteur sofort den Auftraggeber zu informieren und Weisungen einzuholen. Erhält er diese nicht, ist er befugt, die Güter auf Kosten und Gefahr des Berechtigten nach freier Wahl in einem öffentlichen oder privaten Lagerhaus zu hinterlegen oder wenn die Transportgüter verderben würden diese zu verkaufen. Vor dem Verkauf hat er den Tatbestand amtlich feststellen zu lassen.
4. Wird in einer den Umständen angemessenen Zeit weder vom Absender noch vom Empfänger über das Frachtgut verfügt, so kann der Spediteur unter Mitwirkung der am Orte der gelegenen Sache zuständigen Amtsstelle das Frachtgut zugunsten des Berechtigten durch einen Kommissionär verkaufen lassen. Er hat den Auftraggeber und den Empfänger vorher darüber zu informieren.
XI. Haftung
1. Der Spediteur haftet seinem Auftraggeber dafür, dass er die Ausführung des Auftrages und die Auswahl der Unterbeauftragten sorgfältig ausführt und die Interessen des Auftraggebers wahrt.
2. Der Spediteur ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch höhere Gewalt bzw. durch Umstände entstanden ist, die weder der Spediteur noch seine Unterbeauftragten vermeiden und/ oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten.
3. Wenn ein Transportgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen. Der Spediteur haftet auch für allen Schaden, der aus Verspätung in der Ablieferung, aus Beschädigung oder aus teilweisem Untergang des Gutes entstanden ist. Ohne besondere Verabredung kann ein höherer Schadenersatz als für gänzlichen Verlust nicht verlangt werden. Der Spediteur kann sich von der Haftung befreien, wenn er beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, durch ein Verschulden des Absenders oder des Empfängers verursacht wurde oder auf Umständen beruhte, die durch seine Sorgfalt nicht abzuwenden waren.
4. Der Spediteur haftet gegenüber dem Auftraggeber für alle Unfälle und Fehler, die auf dem übernommenen Transporte vorkommen, auch wenn sie von Unterbeauftragten verursacht wurden. Der Spediteur kann Regress nehmen gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.
5. Die Haftung kann nach Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag festgelegt werden.
6. Die Haftung des Spediteurs endet im Zeitpunkt, in dem das Transportgut vom Empfänger oder dessen Beauftragten übernommen worden ist. Vorbehalten bleiben die Reklamationsfristen bei verdeckten Mängeln.
7. Vorbehalte sind schriftlich mit genauer Angabe der Art und des Umfanges der Schäden geltend zu machen. Bei äusserlich erkennbaren Mängeln bei der Annahme der Güter und bei verborgenen Mängeln sofort nach deren Entdeckung.
8. Der Auftraggeber haftet für die Folgen von unrichtigen, ungenauen oder fehlenden Angaben im Auftrag, bei der Verpackung oder am Transportgut selbst, insbesondere für Güter, die aufgrund ihrer Eigenschaften gar nicht oder nur unter besonderen Bedingungen angenommen werden oder deren Behandlung besonderen Vorschriften unterliegt. Ebenso haftet er für weitere Schäden, die dem Spediteur aus der Verletzung seiner Verpflichtungen entstehen, siehe auch Titel 3 und 4 dieses Vertrages.
9. Der Spediteur haftet nicht für Schäden, die entstehen weil notwendige Dokumente nicht vorhanden, unvollständig oder fehlerhaft sind.
10. Öffentlich-rechtliche staatliche Handlungen, die nicht vom Spediteur oder dessen Unterbeauftragten verursacht werden, berühren die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht. Der Auftraggeber vergütet dem Spediteur alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen.
XII. Versicherungen
1. Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen und aufrecht zu erhalten.
2. Der Spediteur schliesst eine ausreichende Transportversicherung ab oder sorgt dafür, dass seine Unterbeauftragten über eine solche verfügen.
XIII. Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Ohne besondere Vereinbarung wird die Fracht nach den zur Zeit der Übernahme der Güter geltenden Tarifen des Spediteurs berechnet. Diese beziehen sich auf die namentlich aufgeführten Leistungen und auf die zu transportierenden Güter. Die Rechnungen des Spediteurs sind innerhalb von … Tagen zu bezahlen.
2. Der festgesetzte Frachtlohn gilt für eine unbehinderte Reise. Verläuft die Reise nicht wie vorgesehen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten, inklusive Löhne für Überstunden, Sonn- und Feiertags- oder Nachtarbeit, besonders vergütet.
3. Der Spediteur ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle, Abgaben usw. vorauszubezahlen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Bezahlt er Tarife im Voraus, hat der das Recht auf eine Entschädigung von … sowie Vergütung nachgewiesener Kursverluste.
4. Wird der Spediteur vom Auftraggeber angewiesen, Frachten, Zölle, Abgaben usw. beim Empfänger der Ware oder Dritten zu erheben und kann oder will der Betreffende die Forderung des Spediteurs nicht bezahlen, so haftet der Auftraggeber dafür und für Schaden, den der Spediteur dadurch hat.
5. Der Spediteur ist nicht verantwortlich für unrichtige Erhebung von Frachten, Zöllen, Abgaben usw., die er nicht selbst verschuldet hat. Der Auftraggeber ist gegen Vorlage der entsprechenden Belege zur sofortigen Bezahlung von Nachforderungen für Frachten, Zölle, Abgaben usw. verpflichtet. Der Spediteur ist seinerseits verpflichtet, Rückerstattungen unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten.
6. Der Auftraggeber hat den Spediteur und seine Unterbeauftragten von Verpflichtungen zu befreien, die diese nicht zu vertreten haben.
7. Bestreitet der Empfänger die auf dem Frachtgut haftende Forderung, so kann er die Ablieferung nur verlangen, wenn er den streitigen Betrag amtlich hinterlegt. Dieser Betrag tritt in Bezug auf das Retentionsrecht des Frachtführers an die Stelle des Frachtgutes.
XIV. Geheimhaltung und Datenschutz
1. Der Spediteur verpflichtet sich, die schweizerischen Bestimmungen über Datenschutz einzuhalten, soweit dem nicht andere, z.B. internationale oder ausländische, gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
2. Der Spediteur verpflichtet sich zur Geheimhaltung, wenn ihm Know-how über die zu transportierenden Waren mitgeteilt wird. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages oder wenn dieser gar nicht zustande kommt oder vorzeitig beendet wird. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für die Angestellten des Frachtführers und Unterbeauftragte.
XV. Beendigung des Auftrages
1. Der Auftraggeber kann die Rückgabe des Transportgutes fordern, die Ware unterwegs anhalten und an einen anderen Bestimmungsort oder an einen anderen Empfänger weisen, wenn er die daraus entstehenden Kosten sofort bei der entsprechenden Erklärung entrichtet und dem Spediteur den daraus entstehenden Schaden vergütet, siehe auch Ziffer IV.4.
2. Der Spediteur kann den Auftrag sofort beenden und die Ware auf Kosten des Auftraggebers lagern oder zurückschicken, wenn der Auftraggeber seine Pflichten verletzt hat, z.B. falsche Angaben gemacht hat oder mangelhafte Verpackungen abliefert, siehe Ziffern III und IV. Die bisherigen Leistungen des Spediteurs hat der Auftraggeber in diesem Fall voll zu bezahlen sowie Ersatz für Schäden, die dem Spediteur daraus entstehen.
3. Das Verfügungsrecht des Absenders fällt dahin und steht dem Empfänger alleine zu, wenn dieser den Frachtbrief ausgehändigt erhalten hat oder der Spediteur dem Empfänger die Ankunft des Frachtgutes zwecks Abholung angezeigt hat oder der Empfänger dessen Ablieferung verlangt hat.
XVI. Schlussbestimmungen
1. Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht.
2. Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von diesem Vertrag ab, so gehen die Regelungen in diesem Vertrag vor, ausser bei zwingenden gesetzlichen Regelungen.
3. Entstehen Probleme, versuchen die Parteien sich innerhalb eines Jahres gütlich zu einigen. Wenn nötig wird ein Mediator engagiert. Die Kosten für den Mediator tragen die am Konflikt beteiligten Parteien zu gleichen Teilen.
4. Gerichtsstand ist Bezirksgericht Bülach
5. Die Ersatzklagen gegen den Spediteur bzw. die von ihm beauftragten Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen; im Falle der Beschädigung von dem Tage an, an welchem das Gut dem Adressaten übergeben wird. Ausgenommen sind Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit. Im Wege der Einrede können der Empfänger oder der Absender ihre Ansprüche immer geltend machen, sofern sie innerhalb Jahresfrist reklamiert haben und der Anspruch nicht infolge Annahme des Gutes verwirkt ist.