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Speditionsvertrag zwischen:

Auftraggeber

und

Allstar Courier Antonijevic

 

I.     Zustandekommen des Vertrages

1.            Der Auftrag ist dem Spediteur per E-Mail, Fax oder Brief zu erteilen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der                 Spediteur den Auftrag bestätigt hat.

2.            Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben sowie Hinweise auf besondere                   Anforderungen und Gefahren zu enthalten, siehe Ziffer III.

3.            Die Texte in Dokumenten, die dem Auftrag beiliegen, gelten nur dann als Bestandteil des Auftrages, wenn                   dies so vereinbart wird.

 

II.    Verhältnis zu den Unterbeauftragten

 

1.            Der Spediteur verpflichtet sich, das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und die Unterbeauftragten                   sorgfältig auszuwählen.

2.            Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen mit den Unterbeauftragten befugt.

3.            Übernimmt der Spediteur einen Lagerungsauftrag oder muss er die Güter zwischen den Transporten lagern                   lassen, gelten die Reglemente des benützten Lagers als Vertragsinhalt zwischen ihm und dem Auftraggeber.

4.            Wenn ein Unterbeauftragter für einen Schaden verantwortlich ist, macht  der Spediteur auf Wunsch des                         Auftraggebers die Forderung des Auftraggebers beim Verantwortlichen geltend, sofern es auch                                     zweckmässig ist.

 

III. Verpackung der Transportgüter

1.            Wird nichts anderes vereinbart, ist der Auftraggeber für die Verpackung der  Transportgüter verantwortlich.                   Der Absender ist verpflichtet, alle Güter so zu verpacken und zu behandeln, dass keine schädigende                               Einwirkung auf das Frachtgut selbst, auf das Transportmittel, die übrige Ladung und auf Personen entsteht.

2.            Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar zu gestalten und mit den für ihre                                           auftragsgemässe Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern,                     Symbolen für Handhabung und Eigenschaften. Alte Kennzeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zu                         machen.

3.            Packstücke, die zu einer Sendung gehören, sind als zusammengehörig zu bezeichnen und zwar so, dass dies                 leicht erkennbar ist.

4.            Packstücke sind so herzurichten, dass ein unbefugter Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äusserlich                         sichtbarer Spuren nicht möglich ist.

5.            Die Verpackung von wertvollen Sachen muss so erfolgen, dass diese vor einer Beschädigung durch den                         üblichen Transport sicher sind.

6.            Die Verpackung von Gefahrgut muss so erfolgen, dass dieses auch bei Unfällen soweit möglich gesichert ist.

7.            Sind Mängel der Verpackung äusserlich erkennbar, hat der Spediteur das dem Auftraggeber sofort                                 mitzuteilen und Verbesserung zu verlangen. Andernfalls haftet er für die Folgen der Mängel.

8.            Sind Mängel der Verpackung äusserlich nicht erkennbar, haftet der Auftraggeber.

 

IV.   Dokumente und Information über die Transportgüter

 

1.            Der Auftraggeber hat dem Spediteur alle für den Transport notwendigen Dokumente zu übergeben und die                 Informationen zu erteilen, die für die Abwicklung des Auftrages notwendig sind, wie Adressen, Zeichen,                         Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes, den Warenwert für eine                               Versicherung des Gutes und öffentlich-rechtliche Verpflichtungen.

2.            Sind beim Transport Massnahmen zur Erhaltung der Qualität der Güter notwendig, hat der Auftraggeber                       dem Spediteur das mitzuteilen.

3.            Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber den Spediteur schriftlich über die genaue Art der Güter, der                         Gefahr und die zu ergreifenden Vorsichtsmassnahmen informieren. Dabei hat er die juristischen Vorschriften                 und Branchenreglemente für die betreffenden Güter zu beachten. Diese Informationen sind bei der                               Auftragserteilung schriftlich zu übermitteln, damit der Spediteur allenfalls den Auftrag ablehnen, bzw.                             Massnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann.

4.            Sind die Güter besonders wertvoll, hat der Auftraggeber den Spediteur ebenfalls bei der Erteilung des                           Auftrages schriftlich darüber zu informieren.

5.            Werden die in Ziffer IV.1 bis IV.4 genannten Informationen dem Spediteur nicht mitgeteilt, kann dieser die                     Annahme des Gutes verweigern, bereits übernommenes Gut zurückgeben bzw. zur Abholung bereithalten.                   Dadurch entstehende Auslagen hat der Auftraggeber dem Spediteur zu vergüten.

6.            Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern IV.1 bis IV.4 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu                   ergänzen, ausser wenn es Indizien dafür gibt, dass diese falsch sind. Dann erfolgt die Überprüfung auf                           Kosten des Auftraggebers.

7.            Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden                   Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, ausser wenn an                   der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.

 

V.     Zollamtliche Abwicklung

 

1.            Werden die Waren an einen Bestimmungsort im Ausland verschickt, übernimmt der Spediteur die                                   zollamtliche Abfertigung, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.

2.            Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur die dafür erforderlichen Kosten sowie eine besondere                   Vergütung berechnen.

 

VI.   Kontrollpflichten des Spediteurs

 

1.            Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen, die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie                               äusserlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und                             Unregelmässigkeiten oder Beschädigung zu dokumentieren.

2.            Als Schnittstelle gilt jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die                           Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.

 

VII. Empfangsbescheinigungen

 

1.            In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur die Anzahl und Art der Packstücke, auf Wunsch des                   Auftraggebers auch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen                   enthält die Empfangsbescheinigung normalerweise keine Bestätigung des Rohgewichts bzw. der Menge der                 Güter.

2.            Wenn der Spediteur die Güter an den Empfänger, einen Unterbeauftragten, ein Warenlager oder sonst wo                   abliefert, hat er vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung über die abgelieferten Packstücke zu                               verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur beim                   Auftraggeber eine Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der                                 Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.

 

VIII. Lagerung der Güter

 

1.            Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Den Namen                 der Lagerhalter und die Lagerorte hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

2.            Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des                                     Lagerraumes muss der Auftraggeber unverzüglich vorbringen. Dem Auftraggeber steht es frei, die                                 Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen.

3.            Verändert der Auftraggeber bei der Besichtigung die Güter, z.B. durch eine  Probeentnahme, kann der                           Spediteur verlangen, dass  Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem                                       Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des                     Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, sofern diese auf die Veränderung zurückgehen,                 die der Auftraggeber vorgenommen hat.

4.            Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten durch Betreten oder                   Befahren des Lagergrundstückes oder des Lagers dem Spediteur oder Dritten fahrlässig oder mit Absicht                     zufügen.

5.            Bei Inventurdifferenzen können beide Parteien eine Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.

6.            Wird das Transportgut vom Empfänger am Bestimmungsort nicht abgenommen oder wird es unterwegs                       aufgehalten aus einem Grund, den der Spediteur nicht zu vertreten hat, erfolgt die Lagerung auf Rechnung                   und Gefahr des Auftraggebers. Der Spediteur informiert in jedem Fall so rasch wie möglich den                                       Auftraggeber und den Transportversicherer über solche unvorhergesehene Zwischenlagerungen. Die Kosten                 sind vom Auftraggeber laufend zu bezahlen.

 

IX.   Weisungen und Informationspflichten

 

1.            Der Spediteur ist verpflichtet, den Auftraggeber regelmässig über den Stand des Transportes zu                                     informieren, bzw. dafür zu sorgen dass der Auftraggeber sich Informationen beschaffen kann.

2.            Nach Beendigung des Geschäfts hat der Spediteur Rechenschaft abzulegen. Er hat die Kosten offen zu                         legen, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig ist.

3.            Eine über das  Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers                           massgebend. Wenn der Auftraggeber keine ausreichenden oder ausführbaren Weisungen gegeben hat,                       darf der Spediteur nach seinem pflichtgemässen Ermessen handeln.

4.            Solange das Frachtgut in Händen des Spediteurs und seiner Unterbeauftragten  ist, hat der Auftraggeber                     das Recht, dasselbe zurückzuverlangen. Er hat in dem Fall den Spediteur für die Kosten und sonstige                             Nachteile zu entschädigen.

5.            Das Recht, die Transportgüter zurückzuverlangen, hat der Auftraggeber nicht

               §  wenn ein Frachtbrief vom Auftraggeber ausgestellt und vom Spediteur an den Empfänger übergeben                           worden ist

               §  wenn der Auftraggeber sich vom Spediteur einen Empfangsschein hat geben lassen und diesen nicht                             zurückgeben kann

               §  wenn der Spediteur an den Empfänger eine schriftliche Anzeige von der Ankunft des Gutes zum Zwecke                       der Abholung abgeschickt hat

               §  wenn der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte die Ablieferung verlangt hat.

               In diesen Fällen hat der Frachtführer ausschliesslich die Anweisungen des Empfängers zu befolgen. Er ist                       jedoch dazu, falls sich der Absender einen Empfangsschein hat geben lassen und das Gut noch nicht am                       Bestimmungsorte angekommen ist, nur dann verpflichtet, wenn dem Empfänger dieser Empfangsschein                       zugestellt worden ist.

6.            Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden sobald das                     Gut sich im Gewahrsam des Dritten befindet.

7.            Wenn der Auftraggeber nach dem Abschluss des Vertrages verfügt, dass der Auftrag für Rechnung des                         Empfängers oder eines Dritten auszuführen sei, bleibt der Auftraggeber gegenüber dem Spediteur                               verpflichtet, das verabredete Honorar sowie die sonstigen Aufwendungen zu vergüten. 

 

X.     Termine und Verzögerungen

 

1.            Die Termine werden beim Vertragsabschluss soweit möglich festgelegt. Sollte das erst später möglich sein,                   verpflichtet sich der Spediteur, den Auftraggeber so rasch wie möglich zu informieren, bis wann der                               Transport erfolgen kann.

2.            Treten während des Transportes Verzögerungen oder unvorhergesehene Schwierigkeiten ein, so hat der                         Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und dieser hat dem Spediteur Anweisungen zu                       geben. Erhält der Spediteur keine Anweisungen kann er nach Gutdünken im Interesse des Auftraggebers                     handeln.

3.            Wenn die Annahme der Güter gemäss den vereinbarten Bedingungen oder die Zahlung der auf dem Gute                   haftenden Forderungen verweigert wird, sich der Empfänger nicht meldet oder die Annahme des Gutes                       verweigert oder wenn sich sonst ein Ablieferungshindernis ergibt, hat der Spediteur sofort den                                       Auftraggeber zu informieren und Weisungen einzuholen. Erhält er diese nicht, ist er befugt, die Güter auf                     Kosten und Gefahr des Berechtigten nach freier Wahl in einem öffentlichen oder privaten Lagerhaus zu                         hinterlegen oder wenn die Transportgüter verderben würden diese zu verkaufen. Vor dem Verkauf hat er den                 Tatbestand amtlich feststellen zu lassen.

4.            Wird in einer den Umständen angemessenen Zeit weder vom Absender noch vom Empfänger über das                         Frachtgut verfügt, so kann der Spediteur unter Mitwirkung der am Orte der gelegenen Sache zuständigen                     Amtsstelle das Frachtgut zugunsten des Berechtigten durch einen Kommissionär verkaufen lassen. Er hat                       den Auftraggeber und den Empfänger vorher darüber zu informieren.

 

XI.   Haftung

 

1.            Der Spediteur haftet seinem Auftraggeber dafür, dass er die Ausführung des Auftrages und die Auswahl der                 Unterbeauftragten sorgfältig ausführt und die Interessen des Auftraggebers wahrt.

2.            Der Spediteur ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch höhere Gewalt bzw. durch Umstände                     entstanden ist, die weder der Spediteur noch seine Unterbeauftragten vermeiden und/ oder deren Folgen                   sie nicht abwenden konnten.

3.            Wenn ein Transportgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu                       ersetzen. Der Spediteur haftet auch für allen Schaden, der aus Verspätung in der Ablieferung, aus                                   Beschädigung oder aus teilweisem Untergang des Gutes entstanden ist. Ohne besondere Verabredung                         kann ein höherer Schadenersatz als für gänzlichen Verlust nicht verlangt werden. Der Spediteur kann sich                       von der Haftung befreien, wenn er beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche                                     Beschaffenheit des Gutes, durch ein Verschulden des Absenders oder des Empfängers verursacht wurde                       oder auf Umständen beruhte, die durch seine Sorgfalt nicht abzuwenden waren. 

4.            Der Spediteur haftet gegenüber dem Auftraggeber für alle Unfälle und Fehler, die auf dem übernommenen                 Transporte vorkommen, auch wenn sie von Unterbeauftragten verursacht wurden. Der Spediteur kann                             Regress nehmen gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.

5.            Die Haftung kann nach Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag festgelegt werden.

6.            Die Haftung des Spediteurs endet im Zeitpunkt, in dem das Transportgut vom Empfänger oder dessen                           Beauftragten übernommen worden ist. Vorbehalten bleiben die Reklamationsfristen bei verdeckten                                 Mängeln.

7.            Vorbehalte sind schriftlich mit genauer Angabe der Art und des Umfanges der Schäden geltend zu machen.                 Bei äusserlich erkennbaren Mängeln bei der Annahme der Güter und bei verborgenen Mängeln sofort nach                 deren Entdeckung.

8.            Der Auftraggeber haftet für die Folgen von unrichtigen, ungenauen oder fehlenden Angaben im Auftrag,                     bei der Verpackung oder am Transportgut selbst, insbesondere für Güter, die aufgrund ihrer Eigenschaften                   gar nicht oder nur unter besonderen Bedingungen angenommen werden oder deren Behandlung                                   besonderen Vorschriften unterliegt. Ebenso haftet er für weitere Schäden, die dem Spediteur aus der                             Verletzung seiner Verpflichtungen entstehen, siehe auch Titel 3 und 4 dieses Vertrages.

9.            Der Spediteur haftet nicht für Schäden, die entstehen weil notwendige Dokumente nicht vorhanden,                             unvollständig oder fehlerhaft sind.

10.          Öffentlich-rechtliche staatliche Handlungen, die nicht vom Spediteur oder dessen Unterbeauftragten                              verursacht werden, berühren die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht. Der                                   Auftraggeber vergütet dem Spediteur alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen.

 

XII.  Versicherungen

 

1.            Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine ausreichende Haftpflichtversicherung                   abzuschliessen und aufrecht zu erhalten.

2.            Der Spediteur schliesst eine ausreichende Transportversicherung ab oder sorgt dafür, dass seine                                     Unterbeauftragten über eine solche verfügen.

 

XIII. Vergütung und Zahlungsbedingungen

 

1.            Ohne besondere Vereinbarung wird die Fracht nach den zur Zeit der Übernahme der Güter geltenden                           Tarifen des Spediteurs berechnet. Diese beziehen sich auf die namentlich aufgeführten Leistungen und auf                   die zu transportierenden Güter. Die Rechnungen des Spediteurs sind innerhalb von … Tagen zu bezahlen.

2.            Der festgesetzte Frachtlohn gilt für eine unbehinderte Reise. Verläuft die  Reise nicht wie vorgesehen,                             werden die dadurch entstandenen Mehrkosten, inklusive Löhne für Überstunden, Sonn- und Feiertags- oder                 Nachtarbeit, besonders vergütet.

3.            Der Spediteur ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle, Abgaben usw. vorauszubezahlen. Er kann vom                                   Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Bezahlt er Tarife im Voraus, hat der das                           Recht auf eine Entschädigung von … sowie Vergütung nachgewiesener Kursverluste.

4.            Wird der Spediteur vom Auftraggeber angewiesen, Frachten, Zölle, Abgaben usw. beim Empfänger der                         Ware oder Dritten zu erheben und kann oder will der Betreffende die Forderung des Spediteurs nicht                             bezahlen, so haftet der Auftraggeber dafür und für Schaden, den der Spediteur dadurch hat. 

5.            Der Spediteur ist nicht verantwortlich für unrichtige Erhebung von Frachten, Zöllen, Abgaben usw., die er                       nicht selbst verschuldet hat. Der Auftraggeber ist gegen Vorlage der entsprechenden Belege zur sofortigen                 Bezahlung von Nachforderungen für Frachten, Zölle, Abgaben usw. verpflichtet. Der Spediteur ist seinerseits                 verpflichtet, Rückerstattungen unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten.

6.            Der Auftraggeber hat den Spediteur und seine Unterbeauftragten von Verpflichtungen zu befreien, die                         diese nicht zu vertreten haben.

7.            Bestreitet der Empfänger die auf dem Frachtgut haftende Forderung, so kann er die Ablieferung nur                             verlangen, wenn er den streitigen Betrag amtlich hinterlegt. Dieser Betrag tritt in Bezug auf das                                       Retentionsrecht des Frachtführers an die Stelle des Frachtgutes.

 

XIV. Geheimhaltung und Datenschutz

 

1.            Der Spediteur verpflichtet sich, die schweizerischen Bestimmungen über Datenschutz einzuhalten, soweit                     dem nicht andere, z.B. internationale oder ausländische, gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

2.            Der Spediteur verpflichtet sich zur Geheimhaltung, wenn ihm Know-how über die zu transportierenden                           Waren mitgeteilt wird. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages oder wenn dieser                   gar nicht zustande kommt oder vorzeitig beendet wird. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für die                 Angestellten des Frachtführers und Unterbeauftragte.

 

XV. Beendigung des Auftrages

 

1.            Der Auftraggeber kann die Rückgabe des Transportgutes fordern, die Ware unterwegs anhalten und an                         einen anderen Bestimmungsort oder an einen anderen Empfänger weisen, wenn er die daraus                                         entstehenden Kosten sofort bei der entsprechenden Erklärung entrichtet und dem Spediteur den daraus                       entstehenden Schaden vergütet, siehe auch Ziffer IV.4.

2.            Der Spediteur kann den Auftrag sofort beenden und die Ware auf Kosten des Auftraggebers lagern oder                       zurückschicken, wenn der Auftraggeber seine Pflichten verletzt hat, z.B. falsche Angaben gemacht hat oder                   mangelhafte Verpackungen abliefert, siehe Ziffern III und IV. Die bisherigen Leistungen des Spediteurs hat                     der Auftraggeber in diesem Fall voll zu bezahlen sowie Ersatz für Schäden, die dem Spediteur daraus                             entstehen.

3.            Das Verfügungsrecht des Absenders fällt dahin und steht dem Empfänger alleine zu, wenn dieser den                             Frachtbrief ausgehändigt erhalten hat oder der Spediteur dem Empfänger die Ankunft des Frachtgutes                         zwecks Abholung angezeigt hat oder der Empfänger dessen Ablieferung verlangt hat.

 

XVI. Schlussbestimmungen

 

1.            Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht.

2.            Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von diesem Vertrag ab, so gehen die                                     Regelungen in diesem Vertrag vor, ausser bei zwingenden gesetzlichen Regelungen.

3.            Entstehen Probleme, versuchen die Parteien sich innerhalb eines Jahres gütlich zu einigen. Wenn nötig wird                 ein Mediator engagiert. Die Kosten für den Mediator tragen die am Konflikt beteiligten Parteien zu gleichen                 Teilen.

4.            Gerichtsstand ist Bezirksgericht Bülach

5.            Die Ersatzklagen gegen den Spediteur bzw. die von ihm beauftragten Frachtführer verjähren mit Ablauf                         eines Jahres, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg,                 an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen; im Falle der Beschädigung von dem Tage an, an welchem                   das Gut dem Adressaten übergeben wird. Ausgenommen sind Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit.                     Im Wege der Einrede können der Empfänger oder der Absender ihre Ansprüche immer geltend machen,                       sofern sie innerhalb Jahresfrist reklamiert haben und der Anspruch nicht infolge Annahme des Gutes                             verwirkt ist.

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